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Allgemeine Mietbedingungen für Wohnmobile und Wohnwagen:

1. Mietpreise:
Es gelten die Preise der jeweiligen gültigen Preisliste. Die Mietpreise schließen ein: --gesetzlich vorgeschriebene Mehrwertsteuer, --Serienausstattung und Standartzubehör je nach Fahrzeugmodell, --Spezielle Versicherung für Vermietfahrzeuge: Haftpflicht Voll- & Teilkasko mit 1000 € SB.Wartungsdienst, Haftpflicht - Voll ,- und Teilkaskoversicherung Pro Tag 250 km frei. Ab 10 Miettagen 300 km pro Tag frei Mehr gefahrene Km werden mit 0,30 EUR pro Km berechnet. Ab 14 Miettagen freie Kilometer.

2. Berechnung:
Der Mietpreis wird bis zur Fahrzeugrücknahme durch den Vermieter bei dem vertraglich vereinbarten Vermietbetrieb berechnet. Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen. Bei verspäteter Rückgabe wird der Tagesgrundpreis nachberechnet Zusätzlich haftet der Mieter für Schäden, die aus der verspäteten Rückgabe entstehen.

3. Zahlungsweise:
Bei Vertragsabschluß bzw. nach Erteilung der schriftlichen Reservierungsbestätigung durch den Vermieter, ist im Innland eine Anzahlung von 250,- €, im Ausland 500,- € zu leisten. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist ist der Vermieter nicht mehr an die Bestätigung gebunden. Der Restmietpreis ist bis spätestens 4 Wochen vor Mietbeginn zu zahlen. Bei kurzfristigen Buchungen ist der Gesamtpreis sofort fällig. Für jede Mahnung wird eine Gebühr von € 3,- erhoben. Der Verzugszins beträgt 3% über dem Bundesbankdiskontsatz, mindestens aber 6% jährlich. Der Mieter kann einen geringeren Verzugsschaden nachweisen. Wird bei Verzug ein Inkassobüro beauftragt, so hat der Mieter die hieraus entstehenden Kosten zu tragen.

4. Kaution:
Bei Übergabe des Fahrzeugs muss eine Kaution von € 1000,- hinterlegt werden. Die Kaution wird auf einer Checkliste zusammen mit dem Zustand des Fahrzeugs bestätigt. Gibt der Mieter das Fahrzeug unbeschädigt zurück, wird die Kaution nach 7 Tagen erstattet. Unberührt davon bleibt die Haftung für versteckte Mängel. Liegt eine Beschädigung vor, oder wird das Mietfahrzeug verspätet zurückgegeben, kann kann die volle Kaution einbehalten werden, bis die Höhe des Schadens ermittelt ist.

5. Reservierung und Rücktritt:
Wohnmobilreservierungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter verbindlich. Bei Rücktritt vom Vertrag durch den Mieter vor vereinbartem Mietbeginn sind die folgenden Anteile des vereinbarten Mietpreises laut Reservierungsdaten zu zahlen; Rücktritt bis zu 60 Tagen vor Mietbeginn 10% , von 59 - 18 Tagen vor Mietbeginn 50% , bei weniger als 18 Tagen vor Mietbeginn 100% .Der Rücktritt ist schriftlich durch Einschreibebrief gegenüber dem Vermieter zu erklären. Wird das Wohnmobil nicht abgenommen so ist der volle Mietpreis für die vereinbarte Mietdauer zu zahlen. Die hier geregelten Zahlungspflichten des Mieters vermindern sich entsprechend, wenn der Mieter nachweist, dass ein Schaden des Vermieters überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als hier geregelte Zahlungsver- pflichtung ist. Gegen die bei Rücktritt fällige Kosten kann sich der Mieter durch den Abschluss der Reiserücktrittskostenversicherung schützen, jedoch nur im Rahmen des durch die Allgemeinen Bedingungen für Reiserücktrittkostenversicherung (ABRV) gewährten Versicherungsschutzes. Die Unterlagen werden dem Mieter auf Wunsch mitgegeben bzw. zugeschickt

6. Übergabe, Rücknahme und Reinigungsgebühren:
Die Fahrzeuge können am Vorabend des 1. Miettages ab 15:00 Uhr übernommen werden. Die Rückgabe erfolgt am letzten Miettag bis spätestens 11 Uhr. Die Fahrzeuge werden im gereinigten Zustand und vollgetankt übergeben, und sind im frisch gereinigten Zustand und vollgetankt zurückzugeben. Ist die Reinigung bei Fahrzeugrückgabe durch den Mieter ganz oder teilweise nicht erfolgt, so hat dieser für eine Innenreinigung € 100,- und für eine WC-Reinigung € 100,- zu zahlen. Bei sehr starken Verschmutzungen des Innenraums liegt die Reinigungsgebühr im Ermessen des Vermieters. Die Innenreinigung kann für € 70 mitgebucht werden. Bei Fahrzeugübergabe wird ein Übergabeprotokoll erstellt. Durch die vorbehaltlose Unterzeichnung erkennt der Mieter den vertragsmäßigen Zustand des Fahrzeuges an.

7. Berechtigte Fahrer:
Das Mindestalter des Mieters bzw. des berechtigten Fahrers muss 21 Jahre betragen. Ferner muss der Mieter bzw. der berechtigte Fahrer 1 Jahr im Besitz des Führerscheins Kl. III sein. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst, den im Mietvertrag angegebenen Fahrern, den beim Mieter angestellten Fahrern in dessen Auftrag sowie von Familienangehörigen des Mieters gelenkt werden, sofern diese das festgesetzte Mindestalter und die o.a. Führerscheinbedingungen erfüllen. Der Mieter ist verpflichtet, auf verlangen des Vermieters Namen und Anschrift aller Fahrer des Fahrzeugs bekannt zugeben, soweit diese nicht im Mietvertrag selbst genannt sind. Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters.

8. Schutzbrief:
Dem Mieter steht für die gesamte Mietdauer ein In- und Auslandsschut-brief zur Verfügung. Die Kosten sind in der Übergabepauschale enthalten.

9. Verbotene Nutzung:
Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug zu verwenden; a. zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests. b. zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radio- aktiven oder sonst gefährlichen Stoffen. c. zur Begehung von Zoll - und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind. d. zur Weitervermietung oder Verleihung. e. zu Zwecken, die zu einem erhöhten Verschleiß führen, zB. Als Baustellenfahrzeug, Befahren von Straßen im schlechten Zustand. f. zum Transport von Personen mit ansteckenden oder anzeigepflichtigen Krankheiten.

10. Auslandsfahrten:
Grundsätzlich sind Auslandsfahrten in alle europäischen Länder möglich. Für außereuropäische Länder muss nach Rücksprache mit dem Vermieter ein spezieller Versicherungsschutz beantragt werden.

11. Reparaturen:
Reparaturen, die notwendig werden, um Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preise von € 100,- ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet (siehe Ziffer 14).

12. Verhalten bei Unfällen:
Der Mieter hat nach einem Unfall die Polizei zu verständigen, wenn dies zur Feststellung des Verschuldens des Fahrers notwendig ist, wenn Personen verletzt wurden oder der voraussichtliche Schaden € 500,- übersteigt. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Der Mieter hat dem Vermieter und ggf. die Schutzbriefversicherung zu benachrichtigen. Brand-, Entwendungs-, Einbruchs- und Wildschäden sind vom Mieter dem Vermieter und der zuständigen Polizei unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden, einen ausführlichen schriftlichen Bericht mit Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Name und Anschrift der beteiligten Personen, etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen und Versicherungsdaten der beteiligten Fahrzeuge enthalten.

13. Versicherungsschutz:
Das Fahrzeug ist gemäß AKB wie folgt versichert: Haftpflichtversicherung mit unbegrenzter Deckung. Vollkasko- und Teilkaskoversicherung mit einer Eigenbeteiligung des Mieters von je € 1000,- pro Schaden, auch bei Glasschäden.

14. Haftung des Mieters:
Der Mieter haftet während seiner Anmietung für alle Schäden, die von der Haftpflicht und Kaskoversicherungen nicht gedeckt sind. Dabei haftet der Mieter unbeschränkt, wenn er oder der Fahrer den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbei -geführt hat oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist. Das gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachten der Durchfahrts- Höhe (§41 Abs.2 Ziff.6 St Vo) verursacht werden. Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten gemäß Ziff. 11 u 12 dieser Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles gehabt. Der Mieter haftet im übrigen voll für alle Schäden, die durch Nichtbeachten der Ziffern 7 u 9 durch das Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges entstanden sind. Neben der allgemeinen gesetzlichen Haftung haftet der Mieter im Zeitraum der Anmietung des Fahrzeuges auch für zufälligen Untergang, bzw. Beschädigung des Fahrzeuges. Der Mieter trägt im Mietzeitraum das Sachrisiko. Im übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Haftung.

15. Haftung des Vermieters:
Der Vermieter haftet für alle dem Mieter schuldhaft zugefügten Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Kfz. - Haftpflicht- Versicherung besteht. Für durch die Versicherung nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei Abgabe im Fahrzeug zurückläst.

16. Speicherung und Weitergabe von Personendaten:
Der Vermieter ist berechtigt, die über den Mieter erhaltenen Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.

17. Übersichtsklausel und Teilunwirksamkeit:
Die Überschriften dienen nur der besseren Übersicht und haben keine materielle Bedeutung, insbesondere nicht die einer abschließenden Regelung. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vermietbedingungen unwirksam werden, so hat dies auf die Rechtswirksamkeit der übrigen Punkte keinen Einfluss. Die unwirksamen Bestimmungen müssen so umgedeutet werden, dass ihr Zweck wirksam erfüllt werden kann.

18. Gerichtsstand
Gerichtsstand für beide Teile ist der Sitz des Vermieters, soweit gesetzlich zulässig

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